FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 24 Zwangsstrafen
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
§ 24 geht in der aktuellen Fassung auf das Budget-Begleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, zurück. Ein Zwangsstrafenverfahren ist einzuleiten zwecks (1) Anhaltung zur Befolgung einer Anmeldepflicht, zur Zeichnung einer Namensunterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken sowie (2) Unterlassung des Gebrauchs einer Firma.
2
Das Einschreiten gegen unbefugten Firmengebrauch sichert das öffentliche Interesse an korrekter Firmenführung. Sanktioniert wird eine Führung der Firma unter Verletzung der §§ 17 ff UGB oder anderer Gesetze, aber auch derjenige, der eine andere als seine eingetragene Firma verwendet.
3
Ein Gebrauch der Firma liegt in jeder Handlung, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs erfolgt, also etwa auch schon in einer Telefonbucheintragung.
4
Im regulären Zwangsstrafenverfahren ist gemäß dem Prinzip des gelindesten Mittels stufenweise vorzugehen: Der zum Tätigwerden Verpflichtete ist zunächst unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe unter Fristsetzung aufzufordern, das bisher Versäumte nachzuholen; die Verhängung der Zwangsstrafe kommt erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist in Bet...