FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 2 Hauptbuch
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
Die Aufzählung der Rechtsträger, die im Hauptbuch eingetragen werden, ist taxativ:
Einzelunternehmer, offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Privatstiftungen, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), Societas Europaea (SE), Europäische Genossenschaften sowie sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gesetzlich vorgesehen ist.
2
Zu den in Z 13 genannten Rechtsträgern zählen einerseits die im § 33 UGB näher bezeichneten juristischen Personen (ohne dass sich daraus eine Eintragungsverpflichtung ergibt) und andererseits die in einzelnen Sondergesetzen genannten Rechtsträger, deren Eintragung dort angeordnet ist.
3
Dazu gehören Österreichischer Rundfunk (§ 1 Abs 4 ORF-G), Albertina, Buchhaltungsagentur des Bundes Anstalt öffentlichen Rechts, Bundesanstalt „Statistik Österreich“, MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst, Österreichische Galerie Belvedere, Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber, ...