BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 142-150
Artikel 142 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
‚Ratingsystem‘ alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Risikopositionen zu Bonitätsstufen oder -pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Risikopositionsart dienen,
‚Risikopositionsart‘ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die von einer bestimmten Art von Fazilitäten gebildet werden und auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,
‚Geschäftsbereich‘ getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte,
‚großes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das folgenden Kriterien genügt:
seine auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme erreicht mindestens den Schwellenwert von 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabs...