BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 114-134
Artikel 114 Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken
(1) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 7 angewandt.
(2) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
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Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 0 % | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % |
(3) Risikopositionen gegenüber der EZB wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
S. 408(4) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
(6) Bei den Risikopositionen nach Artikel 495 Absatz 2 werden
2018 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt,
2019 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts ...