BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 111-113
Artikel 111 Risikopositionswert
(1) Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen:
100 % bei Positionen mit hohem Risiko,
50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,
20 % bei Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko,
0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.
Die in Unterabsatz 1 Satz 3 genannten außerbilanziellen Positionen werden den in Anhang I genannten Risikokategorien zugeordnet.
Wendet ein Institut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 an, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfts veräußert,S. 400 hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 223 bis 225 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Vol...