BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 107
Artikel 107 Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos
(1) Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und f wenden die Institute entweder den Standardansatz nach Kapitel 2 oder - wenn die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 143 gestattet haben - den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) nach Kapitel 3 an.
(2) Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden die Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien wie folgt:
andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Institut,
andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.
Question ID: 2013_177 Zentrale Gegenpartei
If a central counterparty (“CCP”) has been either authorised or recognised in accordance with Regulation (EU) No 648/...