BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 102-106
Artikel 102 Anforderungen für das Handelsbuch
(1) Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden.
(2) Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen,S. 371 die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Artikel 103 zu führen.
(3) Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne der Artikel 104 und 105 dienen, und erhalten diese aufrecht.
(4) Institute können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko interne Sicherungsgeschäfte einbeziehen, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die Anforderungen der Artikel 103 bis 106 erfüllt sind.
Novelle 2017:
Artikel 102 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne des Artikels 104 zu führen.
(3) Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne des Artikels 103 dienen, und erhalt...