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Chini/Oppitz

BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2

Kommentar | EU-Bankenaufsichtsverordnung

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3799-0

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Dokumentvorschau
BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2 (2. Auflage)

Art 92

Artikel 92 Eigenmittelanforderungen

(1) Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:

Question ID: 2013_19 Anrechnung zusätzliches Kernkapital

Additional Tier 1 instruments and Tier 2 instruments can be taken into account in total own funds without limits under Regulation (EU) No 575/2013

a)

eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,

b)

S. 346eine Kernkapitalquote von 6 %,

c)

eine Gesamtkapitalquote von 8 %.

Novelle 2017:

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)

„eine Verschuldungsquote von 3 %.“

(2) Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:

a)

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,

b)

die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,

c)

die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

(3) Der Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 4:

a)

die gemäß T...

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