BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art 92
Artikel 92 Eigenmittelanforderungen
(1) Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:
Question ID: 2013_19 Anrechnung zusätzliches Kernkapital
Additional Tier 1 instruments and Tier 2 instruments can be taken into account in total own funds without limits under Regulation (EU) No 575/2013
eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,
S. 346eine Kernkapitalquote von 6 %,
eine Gesamtkapitalquote von 8 %.
Novelle 2017:
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„eine Verschuldungsquote von 3 %.“
(2) Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:
Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.
(3) Der Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 4:
die gemäß T...