BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 89-91
Artikel 89 Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
(1) Qualifizierte Beteiligungen, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegen den Bestimmungen von Absatz 3, wenn sie an einem anderen als den nachstehend genannten Unternehmen gehalten werden:
einem Unternehmen der Finanzbranche,
einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist und Tätigkeiten ausübt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde eine der folgenden Tätigkeiten ist:
eine direkte Verlängerung der Banktätigkeit,
eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit,
Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder andere ähnliche Tätigkeiten.
Question ID: 2013_630 Qualifizierte Beteiligung
An institution’s holdings in undertakings which meet the criteria of Article 89(1)(b) of Regulation (EU) No. 575/2013 (CRR), and which are outside the scope of consolidation of the institution, should be subject to risk weights applied in accordance with Chapter 2 or 3 of Title II of Part Three of the CRR, as applicable. Alternatively, pursuant to Article 18(5) of the CRR, such holdings may be included within the scope o...