BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 84-88
Seite 334Artikel 84 Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
(1) Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:
hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
des Betrags des harten Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;
des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsol...