BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 72
Artikel 72 Eigenmittel
Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
Novelle 2017:
Nach Artikel 72 wird folgendes Kapitel 5a eingefügt:
„KAPITEL 5a
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Abschnitt 1
Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Artikel 72a
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
1. Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, umfassen sie Folgendes:
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern sie Instrumente nicht als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gelten;
Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, sofern sie nicht als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 64 gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Verbindlichkeiten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
gedeckte Einlagen;
Sichteinlagen und kurzfristige Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als einem J...