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Chini/Oppitz

BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2

Kommentar | EU-Bankenaufsichtsverordnung

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3799-0

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Dokumentvorschau
BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2 (2. Auflage)

Art 71

Artikel 71 Ergänzungskapital

Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.

Kommentierung:

Kommentar zu Artikel 66 bis 71: Abzüge vom Posten des Ergänzungskapitals

1. Grundlagen:

Die folgenden Posten sind vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehen:

1.

Direkte, indirekte und synthetische Positionen in den eigenen Kapitalinstrumenten, einschließlich einer möglichen Verpflichtung zu deren Kauf.

2.

Überkreuzbeteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche.

3.

Wesentliche, direkte, indirekte und synthetische Positionen von Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche.

4.

Nicht wesentliche, direkte, indirekte und synthetische Positionen von Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche.

2. Anrechenbares Ergänzungskapital:

Das anrechenbare Ergänzungskapital berechnet sich aus dem Posten des Ergänzungskapitals unter Berücksichtigung der Abzüge von T 2 gemäß Artikel 66 unter Berücksichtigung der befristeten Ausnahmen vom Abzug der Eigenmittel gemäß Artikel 79.

3. Abzüge:

Die Abzugspositionen umfassen:

1.

Direkte, indirekte und synthetische Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einsc...

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