BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 61
Artikel 61 Zusätzliches Kernkapital
Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79.
Kommentar zu Artikel 61: Zusätzliches Kernkapital
Die Berechnung des zusätzlichen Kernkapitals erfolgt ausgehend von den Posten des zusätzlichenS. 281 Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 dargestellten Abzüge und der im Artikel 79 festgehaltenen befristeten Ausnahmen vom Abzug von Eigenmitteln.