BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 56-60
Artikel 56 Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Institute ziehen von ihrem zusätzlichen Kernkapital folgende Posten ab:
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/923 DER KOMMISSION
vom
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute
Artikel 15h
Positionen in zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital
Die in den Artikeln 15a bis 15f beschriebene Methodik ist für die Zwecke von Artikel 56 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend auf Positionen in zusätzlichem Kernkapital bzw. für die Zwecke von Artikel 66 Buchstaben a, c und d jener Verordnung auf Positionen in Ergänzungskapital anzuwenden, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf zusätzliches Ke...