BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 51-55
Artikel 51 Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
Question ID: 2015_1846 Nachrangiges Darlehen
A subordinated loan may qualify as part of Additional Tier 1 items under Article 51 of Regulation (EU) No 575/2013 provided that it meets all of the conditions set out under Part Two, Title I, Chapter Three of that Regulation.
Artikel 52 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
(1) Kapitalinstrumente zählen nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Instrumente sind ausgegeben und eingezahlt,
Novelle 2017:
Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„die Instrumente werden unmittelbar von einem Institut begeben und sind voll eingezahlt,“
die Instrumente wurden nicht gekauft von
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Fo...