BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 50
Artikel 50 Hartes Kernkapital
Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nachS. 264 den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.
Kommentierung:
Kommentar zu Artikel 50:
In Artikel 50 wird das Kapitel 2 (hartes Kernkapital) zusammengefasst. Die in Artikel 26 zusammengefassten Posten des harten Kernkapitals, unter Berücksichtigung der Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten, sind einerseits gemäß den Artikeln 32 bis 35 anzupassen, die in Artikel 36 definierten Abzüge und weitere Korrekturen gemäß den Artikeln 48 bis 49 sind vorzunehmen. Letztlich verbleibt nur mehr Kapital, das im Insolvenzfall zwingend nachrangig anspruchsberechtigt ist. Das harte Kernkapital muss nach den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften dem bilanziellen Eigenkapital, bestehend bei der Aktiengesellschaft aus Aktienkapital und offenen Rücklagen, entsprechen und alle Bedingungen gemäß Artikel 28 erfüllen (siehe Kommentar zu Artikel 25 bis 31).