BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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5. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) § 1, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 3. Abschnitts, die Überschrift des § 6, § 7a samt Überschrift, § 7b samt Überschrift und § 11 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2016 treten mit in Kraft.
(3) § 6, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3, 4, 8, 11 und 12, Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, Abs. 3 und 4, § 7b Z 6 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2017 treten mit in Kraft. § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 3 sowie § 7b Z 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.
Übergangsbestimmung für den Systemrisikopuffer
§ 10. (1) Für Kreditinstitute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden, sind unbeschadet Abs. 2 die Gesamtsummen der in § 7 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten für den Zeitraum vom 1. Jänner bis mit 1 % begrenzt.
(2) Für die VOLKSBANK WIEN AG ist die in § 7 Abs. 1 Z 12 festgelegte Quote für den
Zeitraum
vom 1. Jänner bis