BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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4. Abschnitt - Ausschüttungbeschränkungen
Ermittlung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages
§ 8. (1) Nach Maßgabe von Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU ist für die Zwecke des § 24 Abs. 2 letzter Unterabsatz BWG der maximal ausschüttungsfähige Betrag durch Multiplikation der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Abs. 3 festgelegten Faktor zu berechnen. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.
(2) Die zu multiplizierende Summe gemäß Abs. 1 umfasst:
Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 21 der CRR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 425/2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;
zuzüglich
der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 21 der CRR-Begleitverordnung nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;
abzüglich
der Beträ...