BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Abschnitt - Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute
Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
§ 6. Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
für die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
für die in § 7 Abs. 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 7 Abs. 1 und 2 als auch in § 7 Abs. 3 und 4 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.
Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7. (1) Die...