BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Abschnitt - Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung
§ 4. (1) Die institutsspezifische Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 1 BWG ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß § 5 des Kreditinstituts belegen sind, multipliziert mit dem Gesamtrisikobetrag gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts gemäß Abs. 1 ist die jeweils von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. das jeweilige Drittland festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich aus der Gegenüberstellung von den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in dem betreffenden Drittland und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ...