BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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5. Abschnitt - Konsolidierungsbestimmungen
Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, CRR-Wertpapierfirmen, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG
§ 27. (1) Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, CRR-Wertpapierfirmen, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht nach Art. 18 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Äquivalenzmethode heranzuziehen.
(2) Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu beh...