BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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3. Abschnitt - Bestimmungen zum Kreditrisiko
Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation
§ 23. Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und der Betrag von 250 Euro überschritten wurde.
Ausnahme von Beteiligungspositionen von der Anwendung des IRB-Ansatzes
§ 24. Bis zum können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß der Art. 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß den Art. 111 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum ge...