BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Abschnitt - Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Risikogewicht von 1 250 vH
§ 22. Werden die in den Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegtenS. 1276 Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.