BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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1. Abschnitt - Bestimmungen zu Eigenmittel
§§ 1. bis 6. (entfallen)
§ 7. (1) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom S. 153, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L. 20 vom S. 3, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die vor dem bestanden, für das Kalenderjahr 2018 mit 80 vH festgesetzt.
(2) Der in Art. 469 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die vor dem bestanden, ab dem Kalenderjahr 2019 mit 100 vH festgesetzt.
§§ 8. bis 19. (entfallen)
Übergangsbestimmungen zu Beschränkungen für den Bestandsschutz bei Posten im Rahmen des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
§ 20. Für die Zwecke des Art. 486 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betragen die anwendbaren Prozentsätze
80 vH für das Kalenderjahr 2014;
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