BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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ANHANG III - Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen
(1) Bargeld,
(2) Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind,
(3) übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten, Zentralbanken, nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften, der Bank für InternationalenS. 1222 Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Eruopäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden und sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
ihnen wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen,
sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen dar,
(4) nicht unter Nummer 3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit ...