BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 521
Artikel 521 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
S. 1218(2) Diese Verordnung gilt ab dem mit Ausnahme
der Artikel 8 Absatz 3, 21 und 451 Abs atz 1, die ab dem gelten,
des Artikels 413 Absatz 1, der ab dem gilt,
der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
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Im Namen des Europäischen Parlaments | Im Namen des Rates |
Der Präsident | Der Präsident |
M. SCHULZ | A. SHATTER |
Novelle 2017:
„Inkrafttreten und Geltungsbeginn
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Diese Verordnung gilt ab dem [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] mit Ausnahme
der Bestimmungen zur Einführung der neuen Anforderungen an Eigenmittel und berücksi...