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Nachträgliche Betriebsstätteneinkünfte
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 75/14, seine bisherige Rechtsprechung zu der strittigen Frage fortgeführt, ob weiterhin dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht zusteht, wenn nach der Schließung einer ausländischen Betriebsstätte noch Einkünfte anfallen. Konkret stellte sich die Frage, ob nachträglich anfallende Einkünfte im Betriebsstättenstaat oder im Stammhausstaat besteuert werden dürfen. Hagemann (PIStB 2/2016) analysiert das Urteil des BFH und hält fest, dass der BFH seiner bisherigen Linie treubleibe: Die Zuordnung von Einkünften zu Betriebsstätten erfolgt nach dem Veranlassungsprinzip, dieses gilt ohne zeitliche Beschränkungen. Diese Zuordnung nach dem Veranlassungsprinzip gelte nicht nur für laufende oder nachträgliche Einkünfte, sondern auch für die mit der Betriebsstättengründung verbundenen Aufwendungen. Dies gilt selbst dann, wenn die Betriebsstättengründung scheitert (BFH , I R 56/12, BStBl II 2014, 703). Im konkreten Fall ging es um die Bildung von Rückstellungen. Nach Hagemann komme es entscheidend darauf an, dass die Betriebsstätte das „auslösende Moment“ für die Einkünfte ist. Dies ist bei Rückstellungen zu bejahen, wenn ohne die Tätigkeit der Betriebsstätte die Rückstellung...