BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 493-501
Artikel 493 Übergangsbestimmungen für Großkredite
(1) Die Vorschriften in Bezug auf Großkredite der Artikel 387 bis 403 gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom über Wertpapierdienstleistungen am keine Anwendung fand. Diese Ausnahme gilt bis zum oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Novelle 2017:
Artikel 493 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Die in den Artikeln 387 bis 403 enthaltenen Vorschriften für Großkredite gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten nach Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom ü...