BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 492
Artikel 492 Offenlegung von Eigenmitteln
(1) Institute wenden diesen Artikel ab dem bis zum an.
(2) Die Institute legen ab dem bis zum offen, in welchem Ausmaß die Höhe des harten Kernkapitals und des Kernkapitals die in Anforderungen des Artikels 465 übersteigt.
(3) Die Institute legen ab dem bis zum folgende zusätzliche Informationen über ihre Eigenmittel offen:
Art und Wirkung der im Einklang mit den Artikeln 467 bis 470, 474, 476 und 479 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,
Beträge der Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals sowie die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios, die durch Tochterunternehmen begeben wurden und im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 4 in das konsolidierte harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel einbezogen werden,
Wirkung der im Einklang mit Artikel 481 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, zusätzliche ...