BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 481-482
Artikel 481 Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
(1) Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 nehmen die Institute ab dem bis zum Anpassungen vor, um den nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57, 61, 63, 63a, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG vorgeschriebenen, nach Teil 2 aber nicht geforderten anwendbaren Prozentsatz der Korrekturposten oder Abzüge in Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel zu berücksichtigen oder von diesen abzuziehen.
S. 1156(EU) Nr. 241/2014
KAPITEL VI
PRÄZISIERUNG DER DIE EIGENMITTEL BETREFFENDEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013
Artikel 35
Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge für die Zwecke des Artikels 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Anpassungen bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 vorgenommen.
2. Ergeben sich im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtl...