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Chini/Oppitz

BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2

Kommentar | EU-Bankenaufsichtsverordnung

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3799-0

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Dokumentvorschau
BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2 (2. Auflage)

Art 479-480

Artikel 479 Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

(1) Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem bis zum gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten:

a)

das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können;

b)

die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig;

c)

die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen keinS. 1155 Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt;

d)

die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen nicht...

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