BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 478
Artikel 478 Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze
(1) Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 4, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten:
20 % bis 100 % ab dem bis zum ,
40 % bis 100 % ab dem bis zum ,
S. 115460 % bis 100 % ab dem bis zum ,
80 % bis 100 % ab dem bis zum .
(2) Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:
0 % bis 100 % ab dem bis zum ,
10 % bis 100 % ab dem bis zum ,
20 % bis 100 % ab dem bis zum ,
30 % bis 100 % ab dem bis zum ,
40 % bis 100 % ab dem bis zum ,
50 % bis 100 % ab dem bis zum ,
(3) Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte: