BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 474-475
Artikel 474 Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Abweichend von Artikel 56 gilt ab dem bis zum Folgendes:
Die Institute ziehen von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 56 in Abzug zu bringenden Beträge ab.
Die Institute wenden Artikel 475 auf die Restbeträge der Posten an, die nach Artikel 56 in Abzug zu bringen sind.
Artikel 475 Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten
(1) Abweichend von Artikel 56 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem bis zum auf Restbeträge gemäß Artikel 474 Buchstabe b Anwendung.
(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe a wie folgt vor:
Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden zum Buchwert von den Kernkapitalposten abgezogen;
indirekte und synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglic...