BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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TITEL I - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Novelle 2017:
Teil 8 erhält folgende Fassung:
„TEIL 8
OFFENLEGUNG DURCH INSTITUTE
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 430a
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils und der Artikel 13, 99, 100, 394 und 430 bezeichnet der Ausdruck:
(1) „großes Institut“ ein Institut, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
das Institut wurde im Einklang mit Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevantes Institut („G-SRI“) ermittelt;
S. 1075das Institut wurde im Einklang mit Artikel 131 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU als anderes systemrelevantes Institut („A-SRI“) ermittelt;
das Institut zählt in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu den drei größten Instituten;
der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts auf Basis der konsolidierten Gesamtlage ist größer oder gleich 30 Mrd. EUR;
der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts ist größer oder gleich 5 Mrd. EUR, und das Verhältnis seiner Gesamtvermögenswerte zum BIP des Mitgliedstaats, in dem es niedergelassen ist, ist während des Vierjahreszeitraums, der dem laufenden jährlichen Offenlegungszeitraum unmittelbar vorangeht, im ...