BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 408-410
Artikel 408 Kreditvergabekriterien
Sponsoren und Originatoren wenden bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien nach Maßgabe der Anforderungen von Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU an wie bei Risikopositionen, die in ihrem eigenen Anlagebuch gehalten werden sollen. Zu diesem Zweck wenden die Originatoren und die Sponsoren dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an.
Sind die Anforderungen nach Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so darf ein Originator Artikel 245 Absatz 1 nicht anwenden und die verbrieften Risikopositionen bei der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung nicht unberücksichtigt lassen.
Artikel 409 Offenlegung gegenüber Anlegern
Als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber handelnde Institute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Artikel 405 verpflichtet haben, einen materiellen Nettoanteil an der Verbriefung zu behalten. Sponsoren und Originatoren stellen sicher, dass künftige Anleger problemlos Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten über die Bon...