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EuGH: Mehrwertsteuerpflicht für verfallene Flugtickets
In seinem Urteil vom , C-250/14, Air France-KLM, und C-289/14, Hop!-Brit Air SAS, hatte sich der EuGH mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung von verfallenen Flugtickets zu beschäftigten. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Air France-KLM (ehemals Air France) und Hop!-Brit Air SAS (ehemals Brit Air) auf der einen Seite und dem Ministère des Finances et des Comptes publics (Ministerium für Finanzen und Haushalt) auf der anderen Seite wegen der Erhebung von Mehrwertsteuer auf einen nicht benutzten Flugschein und die Beträge, die eine Fluggesellschaft an eine andere Fluggesellschaft als Gegenleistung für den Verkauf von nicht benutzten Flugscheinen entrichtet hat.
Den Rechtsstreitigkeiten lagen folgende Ausgangssachverhalte zugrunde:
Rs C-250/14 (Air France-KLM)
Air France-KLM, seit 2004 Rechtsnachfolgerin von Air France, ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Frankreich. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringt Air France-KLM Beförderungsleistungen für Fluggäste auf Inlandsflügen in Frankreich. Da diese Inlandsflüge mehrwertsteuerpflichtig sind, ist im Verkaufspreis der Flugscheine die darauf entfallende Mehrwertsteuer enthalten. Seit...