BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 387-403
Artikel 387 Gegenstand
Großkredite werden von den Instituten gemäß diesem Teil überwacht und kontrolliert.
Artikel 388 Ausnahmen von der Anwendung
Dieser Teil findet keine Anwendung auf Wertpapierfirmen, die die Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 oder des Artikels 96 Absatz 1 erfüllen.
Dieser Teil findet keine Anwendung auf eine Gruppe auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage, wenn der Gruppe nur in Artikel 95 Absatz 1 oder Artikel 96 Absatz 1 genannte Wertpapierfirmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen, nicht aber Kreditinstitute angehören.
Artikel 389 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Teils sind ‚Risikopositionen‘ alle Aktiva und außerbilanziellen Posten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade.
Question ID: 2015_1716 Aktiva und außerbilanzielle Posten
The exposure value for the purpose of large exposures is defined in Article 389 of Regulation (EU) No 575/2013 (CRR), which refers to exposures calculated under the standardised approach, without applying risk weights or degrees of risk. The exposure value for the standardised approach is defined in Article 111 of the CRR and, unless otherwise specified, is based on the accou...