BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 378-380
Artikel 378 Abwicklungs-/Lieferrisiko
Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen und Waren, mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus ergibt.
Die Preisdifferenz wird berechnet als die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.
Zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das Abwicklungsrisiko multipliziert das Institut diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle 1.
Tabelle 1
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Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abwicklungstermin | (%) |
5 - 15 | 8 |
16 - 30 | 50 |
31 - 45 | 75 |
46 oder mehr | 100 |
Question ID: 2014_851 Abwicklungsrisiken
While derivatives‘ transactions are not mentioned in the types of transactions listed in Article 378 Regulation (EU) No 575/2013 (CRR), from a prudential point of view, these...