BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 348-350
Artikel 348 Eigenmittelanforderungen für OGA
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts wird auf OGA-Positionen eine Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das spezifische und das allgemeine Risiko umfasst, von 32 % angewandt. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das spezifische und das allgemeine Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.
(2) Sofern Artikel 350 nichts anderes vorsieht, ist keine Aufrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen erlaubt.
Question ID: 2016_2692 Eigenmittelanforderung OGA
When the approaches set out in Article 350 of Regulation (EU) No 575/2013 (CRR) (look-through approaches and other) are not applied, a percentage of 32 % or 40 % should be applied to comprehensively calculate the own funds requirements for CIU positions pursuant to Article 348 CRR. In that case no additional treatment is required for position risk of CIU in the trading book, contrary t...