BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 346-347
Artikel 346 Anerkennung von Absicherungen über Kreditderivate
(1) Absicherungen über Kreditderivate werden entsprechend den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 anerkannt.
(2) Institute behandeln die Position im Kreditderivat als eine Positionsseite und die abgesicherte Position, die denselben Nominalbetrag oder gegebenenfalls fiktiven Nominalbetrag hat, als die andere Positionsseite.
(3) Die Absicherung wird vollständig anerkannt, wenn sich die Werte der beiden PositionsseitenS. 828 stets in entgegengesetzter Richtung und in der Regel im gleichen Umfang entwickeln. Dies ist in den nachstehenden Situationen der Fall:
Die beiden Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten.
Eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Gesamtrenditeswap abgesichert (oder umgekehrt), und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition (d. h. der Kassaposition). Die Fälligkeit des Swaps selbst kann eine andere sein als die der zugrunde liegenden Risikoposition.
In diesen Situationen wird auf keine der beiden Positionsseiten eine Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angewandt.
(4) Eine 80 %ige Reduzierung wird dann angewandt...