BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 317-320
Artikel 317 Eigenmittelanforderung
(1) Beim Standardansatz ordnen die Institute ihre Tätigkeiten den in der Tabelle 2 in Absatz 4 genannten Geschäftsfeldern und gemäß den Grundsätzen nach Artikel 318 zu.
(2) Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko als Dreijahresdurchschnitt der Summe der jährlichen Eigenmittelanforderungen in sämtlichen Geschäftsfeldern der Tabelle 2 in Absatz 4. Die jährliche Eigenmittelanforderung jedes Geschäftsfelds entspricht dem Produkt des einschlägigen in der Tabelle enthaltenen Beta-Faktors und dem Anteil des maßgeblichen Indikators, der dem betreffenden Geschäftsfeld zugeordnet wird.
(3) In jedem Jahr können die Institute eine aus einem negativen Anteil des maßgeblichen Indikators resultierende negative Eigenmittelanforderung in einem Geschäftsfeld unbegrenzt mit den positiven Eigenmittelanforderungen in anderen Geschäftsfeldern verrechnen. Ist jedoch die gesamte Eigenmittelanforderung für alle Geschäftsfelder in einem bestimmten Jahr negativ, so setzen die Institute den Beitrag zum Zähler für dieses Jahr mit Null an.
(4) Die Institute berechnen den Dreijahresdurchschnitt der Summe im Sinne von Absatz 2S. 719 aus ...