BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 283-294
Artikel 283 Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode
(1) Sofern die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Institut die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, gestatten sie diesem Institut, zur Berechnung des Risikopositionswerts der nachstehend genannten Geschäfte die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden:
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a,
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
Darf ein Institut den Risikopositionswert eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Geschäfte nach der IMM ermitteln, so darf es die IMM auch auf die in Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe e genannten Geschäfte anwenden.
Unbeschadet des Artikels 273 Absatz 1 Unterabsatz 3 darf ein Institut Risikopositionen mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode ausnehmen. In einem solchen Fall wendet ein Institut auf diese Risikopositionen eine der Methoden der Abschnitte 3 bis 5 an, wenn die jeweiligen Anforderungen dafür erfüllt sind.
(2) Die zuständigen Behörden gestatten die Anwendung der IMM für eine der in Absat...