BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 251-258
Artikel 251 Risikogewichte
Den risikogewichteten Positionsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition berechnet das Institut vorbehaltlich des Artikels 252, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet.
Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 1 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird.
Tabelle 1
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Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 (nicht für kurzfristige Bonitätsbeurteilungen) | alle anderen Bonitätsstufen |
Verbriefungspositionen | 20 % | 50 % | 100 % | 350 % | 1 250 % |
Wiederverbriefungspositionen | 40 % | 100 % | 225 % | 650 % | 1 250 % |
Der risikogewichtete Positionsbetrag einer unbeurteilten Verbriefungsposition wird vorbehaltlich der Artikel 252 bis 255 durch Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % berechnet.
Artikel 252 Originatoren und Sponsoren
Ein Originator oder Sponsor kann die für seine Verbriefungspositionen in einer Verbriefung berechneten risikogewichteten Positionsbeträge auf solche beschränken, die zum aktuellen Zeitpunkt unter der Annahme, dass auf nachstehend genannte Posten ein Risikogewicht von 150 % angewandt würde, für die verbrieften Risikopositionen berechnet würden, wenn ke...