BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 6-8
Artikel 6 Allgemeine Grundsätze
(1) Institute halten die in den Teilen 2 bis 5 und 8 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.
Novelle 2017:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Institute halten die in den Teilen 2 bis 5, 7 und 8 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.“
folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegte Anforderung auf Einzelbasis. Lediglich bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI, die keine Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts sind, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die keine Tochterunternehmen haben, halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein.“
(2) Kein Institut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung entweder Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen der Artikel 89, 90 und 91 auf Einzelbasis einzuhalten.
(3) Kein I...