BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 201-203
Artikel 201 Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
(1) Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen:
Zentralstaaten und Zentralbanken,
regionale und lokale Gebietskörperschaften,
multilaterale Entwicklungsbanken,
internationale Organisationen, wenn Risikopositionen ihnen gegenüber nach Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden,
Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden,
andere Unternehmen, einschließlich Mutterunternehmen, Tochter unternehmen und verbundene Unternehmen des Instituts, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
für diese anderen Unternehmen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor,
m Fall von Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln, liegt für diese anderen UnternehmenS. 539 keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI vor und sie werden von dem jeweiligen Institut intern beurteilt,
zentral...