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BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2

Kommentar | EU-Bankenaufsichtsverordnung

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3799-0

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BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2 (2. Auflage)

Art 4-5

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

2.

‚Wertpapierfirma‘ eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von

a)

Kreditinstituten;

b)

lokalen Firmen;

c)

Firmen, denen nicht erlaubt ist, die in Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 jener Richtlinie genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten dürfen, und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein können;

Richtlinie 2004/39/EG, Artikel 4, Absatz 1, Nummer 1:

1.

Wertpapierfirma: jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

Richtlinie 2004/39/EG, Anhang I, Abschnitt B, Nummer 1:

Abschnitt B

Nebendienstleistungen

1.

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten fü...

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