BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 192-194
Artikel 192 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
‚kreditgebendes Institut‘ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
‚besicherte Kreditvergabe‘ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
‚Kapitalmarkttransaktion‘ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
‚Basis-OGA‘ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.
Artikel 193 Grundsätze für die Anerkennung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken
(1) Keine Risikoposition, für die ein Institut eine Kreditrisikominderung erreicht hat, darf einen höheren risikogewichteten Positionsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Risikoposition, für die keine Kreditrisikominderung vorliegt, die ansonsten aber identisch ist.
(2) Wird eine Kreditabsicherung bereits gemäß Kapitel 2 oder Kapitel 3 beim risikogewichteten Positionsbetrag berücksichtigt, beziehen die Institute diese ...