BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2
2. Aufl. 2018
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Art 166-168
Artikel 166 Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
(1) Sofern nicht anders angegeben, ist der Wert bilanzieller Risikopositionen der Buchwert, der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen bemessen wird.
Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden.
Bei angekauften Vermögenswerten wird die beim Ankauf in der Bilanz des Instituts erfasste Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert als Abschlag bezeichnet, wenn der geschuldete Betrag größer ist, und als Prämie, wenn er kleiner ist.
Question ID: 2013_101 Trennung Veränderungen der Kreditrisiken von anderen Änderungen
Whether a separation of credit risk related changes from other changes (in particular market risk related changes) is possible or not, is not relevant for exposures measured at fair value for that purpose.
The determining factor is that the fair value changes are recognised as impairments under IFRS, or as adjustments of a similar nature made under other applicable accounting fram...