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Familienheimfahrten nach Polen
Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen (hier: dreier minderjähriger Kinder) kann ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sein ().
1. Sachverhalt
Der in Österreich tätige Steuerpflichtige besitzt in Polen ein Eigenheim mit kleinem Grundstück, in dem seine Ehefrau den Haushalt mit drei minderjährigen Kindern, wovon zwei sich in Ausbildung (Schule bzw Kindergarten) befanden, führte. Die Ehefrau bezog S. 24 österreichisches Kinderbetreuungsgeld. Der Steuerpflichtige machte Kosten der Familienheimfahrten geltend.
2. Verfahren beim Finanzamt/BFG
Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten zum einen unter Verweis auf die Entscheidung des BFG zum Vorstreitjahr. Zum anderen führte es aus, dass das Kinderbetreuungsgeld kein Erwerbseinkommen darstelle und auch nach Verlegung des Familienwohnsitzes weiterbezogen werden könne.
Das BFG versagte die Aufwendungen mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige seit 2006 in Österreich arbeite, den Familienwohnsitz in Polen aber erst im Jahr 2010 angemeldet ...