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ASoK 3, März 2020, Seite 116

Ersatz der vom Arbeitnehmer rückzuerstattenden Ausbildungskosten durch den neuen Arbeitgeber

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In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Arbeitgeber, der einen neuen Arbeitnehmer einstellt, jene Ausbildungskosten, die dieser Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung S. 117seines vorherigen Dienstverhältnisses gegenüber dem alten Arbeitgeber rückzuerstatten hat, ersetzt.

Für diesen Fall stellt sich die Frage, ob insoweit die Regelung des § 26 Z 3 EStG, wonach Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Aus- oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht steuerbar sind, anwendbar ist, sodass der Kostenersatz des neuen Arbeitgebers auch lohnnebenkosten- und beitragsfrei behandelt werden kann.

Der (ehemalige) UFS hat sich dagegen ausgesprochen und dies damit begründet, dass nur die Aus- oder Fortbildungskosten im betrieblichen Interesse des aktuellen Arbeitgebers von der angeführten Regelung des § 26 Z 3 EStG erfasst sind (UFS Wien , RV/3262-W/02). Die Finanzverwaltung scheint diesen Sachverhalt aber pragmatischer zu beurteilen: Nach Rz 10696 der LStR 2002 bestehen keine Bedenken, die vom neuen Arbeitgeber übernommenen Aus- bzw Fortbildungskosten als nichtsteuerbar zu behandeln, wenn diese bei Tragung durch den Arbeitnehmer selbst gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG als Werbungskosten geltend gemacht...

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